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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LUCK DESIGN

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der

Agentur LUCK DESIGN und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn

sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen

des Auftraggebers, die LUCK DESIGN nicht ausdrücklich anerkennt,

werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn LUCK DESIGN ihnen nicht

ausdrücklich widerspricht.

1 / Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligungvon LUCK DESIGN weder im Original noch bei der Reproduktion

verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung

ist unzulässig.

 

1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber LUCK DESIGN zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine

Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

 

1.3 LUCK DESIGN überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen

Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts

anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

Die Agentur LUCK DESIGN bleibt in jedem Fall, auch wenn sie

das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre

Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung

in allen Medien zu verwenden.

 

1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen

Vereinbarung zwischen LUCK DESIGN und Auftraggeber. Die

Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger

Bezahlung der Vergütung über.

 

1.5 LUCK DESIGN ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung

und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen

als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf

Namensnennung, ist er verpflichtet, LUCK DESIGN zusätzlich zu der

für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe

in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt

bleibt das Recht von LUCK DESIGN, bei konkreter Schadensberechnung

einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen

oder sonstigen Arbeiten der Agentur LUCK DESIGN formale Schutzrechte

zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er

dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

 

2 / Vergütung

2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

 

2.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die

Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten

Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte

der Gesamtvergütung beträgt.

 

2.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf

der vorherigen schriftlichen Zustimmung LUCK DESIGNs. Dasselbe

gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder

vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede

erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung LUCK DESIGNs

erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen

Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung

zu zahlen.

3 / Fremdleistungen

3.1 LUCK DESIGN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen

Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers

zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LUCK DESIGN hierzu

schriftliche Vollmacht zu erteilen.

 

3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und

für Rechnung LUCK DESIGNs abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber

verpflichtet, LUCK DESIGN im Innenverhältnis von sämtlichen

Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss

ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises

für die Fremdleistung.

 

4 / Herausgabe von Daten

 

4.1 An den Entwürfen und Arbeitsergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 

 

4.2 Eine Pflicht von LUCK DESIGN zur Sicherung der Daten oder Arbeitsergebnisse nach ordnungsgemäßer Übergabe und Abnahme besteht nicht, außer es wurde ausdrücklich gesondert und gegen Vergütung vereinbart.

 

4.3 Es besteht keine Herausgabepflicht von LUCK DESIGN an Daten,

die unter Verwendung eines Computers erstellt wurden, insbesondere „offenen“ Originaldateien bzw. Reinzeichnungen und Vorlagen (z.B. „verpackte” Indesign-Dateien). Dem Kunden werden bei Printproduktionen ausschließlich druckfertige PDFs zur Verfügung gestellt.

 

4.4 Wünscht der Kunde die Herausgabe von Originaldateien und Arbeitsgrundlagen (insbesondere offene Indesign-Dateien), ist dies gesondert zu vereinbaren und auf Basis eines gesonderten Angebotes

zu vergüten. Die Datenherausgabe und die Übertragung des Eigentums stehen unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

 

5 / Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

5.1 Der Auftraggeber legt LUCK DESIGN vor Ausführung der Vervielfältigung

Korrekturmuster vor.

 

5.2 Soll LUCK DESIGN die Produktionsüberwachung durchführen, schließen

er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Agentur LUCK DESIGN die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechendeAnweisungen.

 

5.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber LUCK

DESIGN zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

 

6 / Haftung und Gewährleistung

6.1 Die Agentur LUCK DESIGN haftet nur für Schäden, die sie selbst oder

ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.

Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht,die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher

Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die LUCK DESIGN auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

 

6.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung

LUCK DESIGNs oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein

Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen

sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Pflichtverletzung LUCK DESIGNs oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzungdes Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit

sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung LUCK DESIGNs oder

ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche

gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

6.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt

auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

6.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen

und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung

für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die

Haftung LUCK DESIGNs insoweit entfällt.

 

6.5 LUCK DESIGN haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder

markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe

und sonstigen Designarbeiten, die dem Auftraggeber zur Nutzung

überlassen werden. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen

hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung

durchzuführen.

 

6.6 In keinem Fall haftet LUCK DESIGN für die rechtliche, insbesondere

wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen

Nutzung. Allerdings ist LUCK DESIGN verpflichtet, den Auftraggeber

auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie LUCK DESIGN

bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von LUCK DESIGN erbrachte

Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist

zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Agentur zu

rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb

von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen

nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist

genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der

Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung LUCK DESIGNs

in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

7 / Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

7.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für LUCK DESIGN Gestaltungsfreiheit.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

 

7.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, so kann LUCK DESIGN eine angemessene

Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht LUCK DESIGNs,

einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibtunberührt.

 

7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller LUCK DESIGN übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagenvon Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherungnicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber LUCK DESIGN

im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

8 / Schlussbestimmungen

8.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand

in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt

oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz

LUCK DESIGNs als Gerichtsstand vereinbart.

 

8.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so

berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

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